Mindestvoraussetzungen der Kodierung 8-97d Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson

L 9 KR 203/14 | 9. Senat, vom 14.06.2017

„Multimodale Komplexbehandlung“ erfordert mehr als unimodale Behandlungsansätze, die unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen. Erforderlich ist eine planende Abstimmung der verschiedenen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen untereinander, die sich in der Dokumentation der wöchentlichen niederschlagen muss. […] Die Abrechnungsbestimmungen des OPS sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen und zu handhaben.

[…] Selbst wenn das Regelwerk in Gestalt der OPS-Ziffer 8-97d ausdrücklich weder das Führen eines Protokolls noch das Abzeichnen eines Teambesprechungsprotokolls durch alle anwesenden Teammitglieder verlangt, muss doch irgendwie deutlich werden, ob eine Teambesprechung unter Beteiligung aller relevanten Berufsgruppen (Ärzte, Therapeuten, Pflegekräfte) stattgefunden hat. Erforderlich ist zumindest eine nach Therapierichtungen differenzierende kurze und stichpunktartige Zusammenstellung der bisherigen Behandlungsergebnisse und der weiteren Behandlungsziele, um den Voraussetzungen der OPS-Ziffer 8-97d zu genügen […] […] Krankenhaus muss ggf. seine Teambesprechungen auf einen Wochentag (z. B. Freitag) legen, der gewährleistet, dass alle Mindestmerkmale der kodierten Prozedur erfüllt werden können.

Allein eine Behandlung durch verschiedene Therapeuten macht die Versorgung aber noch nicht „multimodal“; zu fordern ist vielmehr eine Form von Abstimmung und Planung, die sich in der Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung niederschlagen muss.

[…] „Behandlungstage“ dürften insoweit nicht mit Belegungstagen gleichzusetzen sein.

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg

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