Bei der Berechnung der Beatmungsstunden eines frühgeborenen Säuglings werden nur die Zeiten des apparativen Einsatzes von CPAP berücksichtigt

L 10 KR 94/21 | Schleswig-Holstein, vom 12.10.2023

Bei der Berechnung der Beatmungsstunden der mittels Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) eines frühgeborenen Neugeborenen werden nur die Zeiten des apparativen Einsatzes addiert. Beatmungsfreie Intervalle zählen nicht mit.

Die Kodierrichtlinie (2015) 1001I besagt, dass bei Neugeborenen und Säuglingen die Dauer der Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) bei der Ermittlung der  zu berücksichtigen ist. Allerdings werden Beatmungspausen nicht mitgezählt. Diese Regel gilt nur für die maschinelle Beatmung, bei der Zeiten des apparativen Einsatzes eines Beatmungsgerätes sowie Zeiten der beatmungsfreien Intervalle zur erfasst werden. Die Zeiten der Entwöhnung werden unter bestimmten Voraussetzungen als Beatmungsdauer gezählt und mit den Zeiten der apparativen Beatmung addiert. Für die nicht-invasive CPAP-Beatmung gibt es keine derart differenzierte Regel. Zeiten der CPAP-Beatmung werden lediglich bei Einsatz im Rahmen einer Entwöhnungszeit berücksichtigt.

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