8-550 geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung setze regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben voraus

B 1 KR 21/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12. 49/20

Der Senat hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die beklagte Klinikträgerin zur Zahlung verurteilt. Die Klinik hat diesen Betrag zu erstatten, weil sich die Vergütung für die äre Behandlung des seinerzeit erst 55-jährigen Versicherten nicht nach DRG (2011) K44Z richtet. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lagen nicht vor; eine Prozedur nach OPS (2011) (geriatrische frührehabilitative ) war nicht zu kodieren. Für deren ist regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben erforderlich. Mangels klarer definitorischer Vorgaben kann eine „Altersbehandlung“ nur Personen betreffen, die in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt“ angesehen werden können. Unter der Mindestgrenze von 60 Jahren ist davon nicht auszugehen. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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