Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter (hier: Strahlentherapie) sind nur dann als eigenständige OPS kodierfähig, wenn das Krankenhaus hierfür ein Versorgungsauftrag besitzt
B 1 KR 18/22 R | bundessozialgericht, urteil vom 29.08.2023
Dem klagenden Krankenhaus steht kein Anspruch auf weitere Vergütung unter Berücksichtigung der kodierten Prozedur 8-522.91 des operationen- und Prozedurenschlüssel für die von der beigeladenen Praxis durchgeführte ambulante strahlentherapie zu. Es handelte sich zwar um eine vom Krankenhaus veranlasste Leistung eines Dritten und damit um eine allgemeine Krankenhausleistung. Das Krankenhaus war verpflichtet, hierdurch die unstreitig vorhandene strahlentherapeutische behandlungsbedürftigkeit der Versicherten abzudecken, denn es durfte die Versicherte – anders als bei der hiervon ausgenommenen dialyse – nicht auf einen ambulanten Leistungserbringer verweisen (Verbot der ambulanten Parallelbehandlung). Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen hatte und daher nicht berechtigt war, die Prozedur 8-522.91 zu kodieren und abzurechnen. Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen durfte […]