Unzulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach § 17c KHG

S 7 KR 767/23 | Sozialgericht , vom 21.11.2023 – Kommentar Quaas & Partner

Das Sozialgericht München hat die Klage eines Krankenhauses abgewiesen, welches für einen Behandlungsfall aus 2022 einige Monate nach erfolgter Rechnungsstellung aufgrund eines versehentlich nicht berechneten Zusatzentgelts eine neue Rechnung erstellt und Zahlung des erhöhten Rechnungsbetrages gefordert hatte. Das SG München weist zu Recht darauf hin, dass gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG eine Korrektur der Abrechnung durch ein zunächst grundsätzlich ausgeschlossen ist […] Letztlich sei auch keine einschränkende Auslegung des § 17c KHG angezeigt. Diese käme aufgrund der des BSG allenfalls bei einem offensichtlichem, ins Auge springendem Korrekturbedarf zugunsten des Krankenhauses in Betracht, da es zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach gehöre, dass eine Krankenkasse bei einem offenkundigem Fehler bereit sein müsste, diesen durch das Krankenhaus korrigieren zu lassen.

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