Transporte zu Einrichtungen der Tagespflege dürfen nicht zulasten der GKV, sondern nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zulasten der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden

B 3 KR 14/23 B | Bundessozialgericht, vom

Transporte zu Einrichtungen der Tagespflege dürfen nicht zulasten der GKV, sondern nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zulasten der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden. Der einer Pflegebedürftigen zu einer Tagespflegeeinrichtung und zurück ist vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Bereich der teilstationären zugeordnet und als Sachleistungsanspruch der Pflegekassen ausgestaltet.

Erforderlichenfalls muss der Krankentransportunternehmer bei dem verordnenden nachfragen und auf eine hinwirken, wenn tagesstationäre Krankenhausbehandlung verordnet ist, aber der Krankentransport zu einer Einrichtung der Tagespflege erfolgen soll.  […]

Das könnte Dich auch interessieren …