Schadensersatz bei Verlegung ohne sachlichen Grund
krankenhäuser haben gemäß ständiger rechtsprechung des BSG durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass vorzeitige Verlegungen ohne sachliche Gründe unterbleiben.
Bei einem Verstoß liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vor, die zu einem Schadensersatzanspruch der Krankenkassen in Höhe der durch die Verlegung verursachten Mehrkosten führen kann. Einschlägig ist diese Doktrin insbesondere in denjenigen Behandlungsfällen, in denen Versicherte nach einem operativen Eingriff zur Vornahme einer notwendigen geriatrischen frührehabilitativen komplexbehandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. […]
Das sozialgericht Gelsenkirchen hat diesbezüglich mit Urteil vom 25.05.2023, S 46 KR 3167/19, entschieden, dass nur so lange eine geriatrische Fachabteilung im konkreten Fall noch Kapazitäten zur Behandlung aufweist, eine Verlegung nach außerhalb als Verstoß gegen den bestehenden Versorgungsauftrag zu werten sein könne. […]
Auch das BSG geht in seiner Entscheidung vom 07.03.2023, b 1 kr 4/22 r, davon aus, dass Krankenhäuser bei Prüfung ihrer Versorgungskapazitäten eine realistische Kapazitätsreserve für nicht planbare Behandlungen berücksichtigen müssen.
In einer Entscheidung vom 27.02.2023, S 91 KR 2606/20, hat hingegen das SG Berlin festgestellt, dass der alleinige Wunsch des Versicherten ohne nähere Begründung keinen sachlichen Grund für eine Verlegung darstellen könne. […]