OLG Karlsruhe zur Ausgestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen
13 U 389/19 | oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 – Kommentar Prof. Dr. Halbe & Partner Rechtsanwälte
Über die Wirksamkeit der konkreten Ausgestaltung einer ärztlichen wahlleistungsvereinbarung
Insbesondere sei die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern im Falle einer hochgradigen spezialisierung des Krankenhauses rechtswirksam, sofern der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Zudem sei auch die vertragliche Regelung, dass das krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, rechtswirksam, da wahlärztliche Leistungen als Leistungen des Krankenhauses gelten, wenn ein Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten patienten an das krankenhaus abgetreten hat oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ sei so auszulegen, dass damit nur angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Der Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses sei nicht irreführend, sondern klarstellend. […]
Quelle: Krankenhausrecht-Aktuell