Krankenhäuser sind bei planbaren Krankenhausbehandlungen nicht gehindert, die Versicherten zu einer Vorabprüfung der Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit durch die Krankenkasse zu veranlassen…
S 25 KR 1284/19 | Sozialgericht Dresden, urteil vom 26.06.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
…Eine Verpflichtung der krankenhäuser, eine vorherige kostenübernahmeerklärung einzuholen, besteht jedoch nicht.
in bestimmten Fallkonstellationen gehen die Krankenhäuser ein hohes wirtschaftliches Risiko ein, wenn im Vorfeld nicht bereits feststeht, dass die krankenkasse auch die notwendigen krankenhausbehandlungskosten übernimmt. Dies betrifft im Regelfall planbare Krankenhausbehandlungen. Vorliegend hat das krankenhaus den Weg gewählt, die Versicherten anzuhalten, eine Vorabprüfung vor Aufnahme durch die Krankenkasse durchzuführen. Das SG Dresden hat im vorliegenden Fall bezogen auf einen bestimmten Leistungsbereich dem Feststellungsbegehren des Krankenhauses Rechnung getragen. […]
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr