Kodierfähigkeit abhängig vom Inhalt des Versorgungsauftrag – hier: Strahlentherapeutische Leistungen

B 1 KR 18/22 R | , Urteil vom 29.08.2023

Vom veranlasste Leistungen Dritter sind nur dann als eigenständige und Prozeduren nach dem OPS kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrags auch selbst erbringen durfte […]

Mit den in § 7 Abs 1 Satz 1 aufgeführten Entgelten werden – wie dargelegt – alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 7 Abs 1 Satz 2 KHEntgG). Die Entgelte dürfen – mit Ausnahme von Notfällen – aber nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden. Insofern ist der Begriff der kodierfähigen Leistungen enger als der Begriff der – mit der Fallpauschale abgegoltenen – allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs 2 KHEntgG, zu deren Erbringung das Krankenhaus verpflichtet ist und zu denen auch veranlasste Leistungen Dritter gehören, die das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags nicht selbst erbringen darf.

Die strahlentherapeutischen Leistungen mussten nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG hier zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Versicherten während der ären Behandlung weitergeführt werden. Sie waren eine unter der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses zu erbringende allgemeine , unterfielen jedoch nicht dem Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses.

Der vorliegende Fall veranlasst den Senat auf folgendes hinzuweisen: Soweit in Konstellationen wie der vorliegenden der Aufwand für eine vom Krankenhaus veranlasste Strahlentherapie mit der Fallpauschale nicht adäquat abgegolten sein sollte, könnte der Gesetzgeber Strahlentherapieleistungen, die nicht für sich genommen erbracht werden müssen, dem ambulanten Sektor zuweisen und eine vergleichbare Ausnahmeregelung wie bei der schaffen.

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