Keine neuen Behandlungsmethoden im Krankenhaus
B 1 KR 25/20 R | bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2021 – Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus zulasten der krankenkassen nach § 137c sgb v war aufgrund der viel kritisierten rechtsprechung des BSG, trotz aller Versuche des Gesetzgeber für Erleichterungen zu sorgen, mehr als nur problematisch und stellte auch in der praktischen Versorgung der gesetzlich versicherten patienten ein Problem dar.
In einer aktuellen Entscheidung vom 25.03.2021 hat das BSG seine ursprüngliche strenge Rechtsprechung zumindest teilweise revidiert, gleichzeitig aber neue Hindernisse geschaffen […]
Quelle: Medizinrecht Saarland