Keine Aufwandspauschale bei Veranlassung der Prüfung durch das Krankenhaus
b 1 kr 11/22 r | bundessozialgericht, Entscheidung vom 07.03.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Das bsg hat in einer Entscheidung vom 07.03.2023 (- B 1 KR 11/22 R -) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch auf Zahlung der aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V entfällt, wenn die Prüfung durch ein Verhalten der Krankenkasse veranlasst worden ist. Die Entscheidung liegt derzeit nur als Teminsbericht vor. […]
Die Entscheidung belässt die Aufwandspauschale wieder in der Problematik, ob im jeweiligen Einzelfall die „Verursachung“ der Prüfung auf irgendein fehlverhalten des Krankenhauses zurückzuführen sein könnte, was wieder zur Vielzahl von gerichtlichen Verfahren führen wird. Die vom Gesetzgeber eigentlich beabsichtigte Steuerungsfunktion der Aufwandspauschale mit dem Ziel unnötige Prüfverfahren zu vermeiden, wird durch das BSG erneut ad absurdum geführt.