Kein Verwertungsverbot von Unterlagen, die ein Krankenhaus im Rahmen vorprozessualer Korrespondenz über den Vergütungsanspruch vorlegt bei Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

| Bundessozialgericht, vom 19.11.2019 – Urteilsbegründung

Über das Nachreichen von Behandlungsunterlagen – Bewertung des Beweiswerts durch Tatsachengericht im Einzelfall

Die sozialrechtliche Dokumentationspflicht der steht nicht in Widerspruch zur Dokumentationspflicht aus oder entsprechend den Grundsätzen des Behandlungsvertrags, verfolgt aber eigene Zwecke. Die Dokumentationspflicht folgt im Verhältnis zum aus oder entsprechend dem Behandlungsvertrag (…). Sie dient vor allem der Therapiesicherung, zudem aber auch der Beweissicherung. Die ist zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu führen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung einer Dokumentation – etwa, wie hier, eines Operationsberichts – ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber den ursprünglichen Inhalt und den Änderungszeitpunkt erkennen lassen.

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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