Für den Erstattungsanspruch wegen der nach entsprechender Kostenzusage aufgewandten Kosten für die gesamte stationäre Krankenhausbehandlung eines Inhaftierten infolge der Verlegung aus dem Justizkrankenhaus und angeordneter Haftunterbrechung kommt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich § 105 Abs. 1 SGB X in Betracht.

L 28 KR 104/19 | -, Urteil vom 07.04.2022

Das klagende Land begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der anteiligen Kosten für eine im Jahr 2010 nach Verlegung aus dem Justizkrankenhaus in ein Krankenhaus der C und angeordneter Haftunterbrechung bei Haftunfähigkeit erfolgte stationäre Krankenbehandlung in Höhe von 157.166,44 € nebst Zinsen.

Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt für die Krankenbehandlung des inhaftierten Versicherten, über die der Kläger die Fachaufsicht ausübte und ausübt (vgl. § 109 Abs. 1 StVollzG Bln), war entfallen. Zwar hatte der Versicherte als Strafgefangener zur Haftunterbrechung nach den §§ 56 ff. StVollzG einen Anspruch auf staatliche Gesundheitsfürsorge, der neben Gesundheitsuntersuchungen ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung umfasst und gemäß § 65 StVollzG darüber hinaus die gegebenenfalls erforderliche Verlegung in ein Anstaltskrankenhaus, wie sie hier im August 2010 erfolgt war. Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden, welches sodann für die Zeit ab dem 8. September 2010 bei dem Versicherten der Fall war, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen (vgl. § 65 Abs. 2 StVollzG). § 75 Absatz 4 Satz 1 SGB V erweitert den der vertragsärztlichen Versorgung auf gesundheitsfürsorgeberechtigte Gefangene nur für (ambulante und [zahn-]ärtzliche) Notfallbehandlungen. Mit der Entscheidung über die Haftunterbrechung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. September 2010 gemäß § 455 Abs. 1 StPO endete aber zugleich die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt für die Krankenbehandlung. […]

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