Für den Erstattungsanspruch wegen der nach entsprechender Kostenzusage aufgewandten Kosten für die gesamte stationäre Krankenhausbehandlung eines Inhaftierten infolge der Verlegung aus dem Justizkrankenhaus und angeordneter Haftunterbrechung kommt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich § 105 Abs. 1 SGB X in Betracht.

L 28 KR 104/19 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022