Die gepulste Radiofrequenzbehandlung als epidurale PRF-Therapie (OPS 5-039.38) entspreche nicht den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot

S 78 KR 1492/20 | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.10.2022

Vollstationär wurde ein Patient aufgrund einer Lumboischialgie beidseits behandelt. Es erfolgte jeweils die Anlage einer Multifunktionselektrode (sog. PASHA-Elektrode) und die Durchführung einer epidural gepulsten Radiofrequenztherapie (ePRF). Während des ersten Aufenthalts wurde die linksseitige Lumboischialgie behandelt, während des zweiten Aufenthalts die rechtsseitige. Beim dritten Aufenthalt erfolgte, nachdem der Patient weiterhin über erhebliche Schmerzen klagte, die nochmalige Behandlung der rechtsseitigen Lumboischialgie […]

Das Krankenhaus verschlüsselte die durchgeführten epidural gepulsten Radiofrequenztherapien jeweils mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Code) 5-039.38 (Implantation einer temporären Multifunktionselektrode in den Epidural- oder Spinalraum zur gepulsten Radiofrequenzbehandlung, perkutan). […]

Die Anforderungen des Qualitätsgebotes gem. § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V sind in den streitgegenständlichen Behandlungsfällen nicht erfüllt. Das Qualitätsgebot gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht. Das SGB V macht keine Ausnahme hiervon für Krankenhausbehandlung. Nur wenn die Leistung dem Qualitätsgebot entspricht ist sie gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar […]

 

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