Die Normen der PrüfvV (2016) zur Regelung der Anforderungen an die Aufrechnung stützen sich auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage und sind zeitlich und sachlich anwendbar
B 1 KR 31/18 R | bundessozialgericht, urteil vom 30.07.2019 – Urteilsbegründung
Die Krankenkasse benannte ihre Erstattungsforderung fristgerecht. § 9 S 1 prüfvv bestimmt, dass die KKn einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 PrüfvV fristgerecht mitgeteilten erstattungsanspruch mit einem unstreitigen leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen können. Die Voraussetzungen des § 9 S 1 PrüfvV sind erfüllt. […] Die Beklagte benannte die Forderungen genau. Der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch sind genau zu benennen (vgl § 9 S 2 PrüfvV). Die genaue Benennung fordert spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären, sodass sie als einzelne Forderungen individuell bezeichnet sind […] Der Aufrechnung der Beklagten steht im Übrigen weder ein aufrechnungsverbot aus Gesetz noch aus Vertrag entgegen. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot existierte zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Jahr 2016 nicht […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit