Die Frist unter § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV zur Versendung der Unterlagen an den MDK stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar

S 7 KR 772/16 | , vom 04.09.2019

Aus der Rechtsgrundlage des § 17 c Abs. 2 KHG ergibt sich unter Berücksichtigung des Zwecks des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 c SGB V keine Ermächtigung, eine Vereinbarung über eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zur nachträglichen Rechnungskorrektur vor Ablauf der gesetzlichen 4-jährigen und der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes festgelegten Zeit eines Einwendungsausschlusses zur festzulegen. Es kann daher im hier zu entscheidenden Fall letztlich dahinstehen, ob die Klägerin die vom MDK verlangten Unterlagen außerhalb der des § 7 Abs. 2 S. 3 vorgelegt hat, da kein besteht, welches das Sozialgericht bindet. Denn selbst wenn die Beteiligten der PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in der genannten Vorschrift habe vereinbaren wollten, so bindet dies die Gerichte nicht, da diese Vereinbarung einer 4-wöchigen Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 c Abs. 2 KHG gedeckt ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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