Die Abrechnung der Prozedur OPS 8-522.91 setzte einen Versorgungsauftrag für die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen voraus

| , Urteil vom 29.08.2023

Die von der beigeladenen für das durchgeführte war nicht kodierfähig. Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind nur dann als eigenständige und nach dem kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrags auch selbst erbringen durfte  […]

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