Die Abrechnung der Prozedur OPS 8-522.91 setzte einen Versorgungsauftrag für die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen voraus
B 1 KR 18/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023
Die von der beigeladenen Praxis für das Krankenhaus durchgeführte Strahlentherapie war nicht kodierfähig. Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren nach dem OPS kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrags auch selbst erbringen durfte […]




