Eine Abtragung des Knochensporns am Kieferknochen (partielle Maxillektomie) darf mit 5-771.10 verschlüsselt werden und ist als eigenständige Prozedur anzusehen

B 1 KR 6/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 24.01.2023 – Nr. 1/23

Die von knüpft nach den Deutschen Kodierrichtlinien (hier Version 2016) an den vom jeweiligen -Kode definierten Eingriff an und nicht an das mit der Behandlung insgesamt verfolgte Ziel. Es ist weder jeder einzelne Handgriff zu kodieren noch werden alle zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Maßnahmen insgesamt in einem OPS-Kode zusammengefasst. Welche Behandlungsschritte Komponenten einer Prozedur sind, bestimmt sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst für die Ausführung des jeweiligen, durch einen OPS-Kode konkret definierten Behandlungsverfahrens. Dies ist tatrichterlich zu ermitteln. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts wird die partielle als eigenständige Prozedur durchgeführt, nicht lediglich als Komponente einer anderen Prozedur. Sie ist nach den Regeln der ärztlichen Kunst weder regelhafter Bestandteil der Nasenseptum-Korrektur noch der an der unteren Nasenmuschel. Der Kodierung standen auch keine speziellen Ausschlussregelungen entgegen. […]

Das könnte Dich auch interessieren …