Der abrechnungsrechtliche Umgang mit taggleich entlassenen Strafgefangenen

6 A 116/20 | Magdeburg, vom 23.03.2021 – Kommentar BREGENHORN-WENDLAND & PARTNER Rechtsanwälte

Immer wieder stellen sich Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Kostentragung der stationären Behandlungen von Patienten, die unmittelbar vor oder während der aus dem Strafvollzug entlassen wurden. Dabei verweigern die gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig die Kostenübernahme, da nach ihrer Auffassung das jeweilige Bundesland als Rechtsträger der zuständigen Strafvollzugsbehörde (in der Regel eine Justizvollzugsanstalt) hierfür leistungspflichtig sei. Besonders brisant ist die Konstellation, in denen Patienten am Tag der Haftentlassung zur Behandlung aufgenommen werden. Hierzu liegt nunmehr ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23.03.2021 (6 A 116/20 MD) vor. […]

Quelle: BREGENHORN-WENDLAND & PARTNER Rechtsanwälte

Das könnte Dich auch interessieren …