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Die gesetzliche Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt auch dann ein, wenn im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge geleistet wurden oder Beiträge irrtümlich an eine andere Krankenversicherung geleistet wurden

 S 2 KR 996/17 | Sozialgericht Koblenz Urteil vom 09.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr