Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 106 SGG sei geboten, wenn das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verspätet eingeleitet werde

S 44 KR 1602/17 | Sozialgericht München, vom 01.10.

Leitet die ein erst nach Ablauf der in § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V (in der ab dem 1.1. zum 31.12. geltenden Fassung vom 10.12.2015, BGBl I 2229) geregelten Frist ein, führt dies dazu, dass Einwendungen betreffend die Erforderlichkeit einer stationären nur noch auf der Grundlage von Daten und Unterlagen geltend gemacht und überprüft werden können, die der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Aufnahme des Versicherten bzw. im Rahmen der Abrechnung oder aber trotz Fristablauf – freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

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