Aufrechnungsverbot wegen unwirksamer Regelungen in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019?

S 2 KR 326/22 | , vom 29.03.2023 – Kommentar Rechtsanwälte KRAHNERT KRAHL

Das Sozialgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 29.03.2023 (S 2 KR 326/22) festgestellt, dass die Übergangsvereinbarung vom 10.12. das des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V unzulässigerweise ausgehebelt hat. Gegen dieses Urteil ist eine Sprungrevision beim unter dem Aktenzeichen B 1 KR 18/23 R anhängig. Es wird erwartet, dass die am Sozialgericht Nürnberg vertretene Rechtsauffassung möglicherweise nicht überzeugen kann, daher wird die Entscheidung des Bundessozialgerichts mit großem Interesse erwartet.

 

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