Zuverlässigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur durch den Krankenhausträger

L 20 KR 55/18 | Landessozialgericht , vom 22.07.2020

Leitsätze:

  1. § 7 Abs. 5 2015 bestimmt, welche Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen der in seine Prüfung einzubeziehen hat. Konsequenzen für den regelt § 7 Abs. 5 PrüfvV 2015 nicht, er steht damit einer nachträglichen Rechnungskorrektur im nicht entgegen.
  2. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 PrüfvV 2015 gelten nur insoweit, als überhaupt eine Prüfung durch den MDK erfolgt. Die Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2015 bezieht sich deshalb nur auf den jeweiligen Prüfanlass.
  3. Die mit § 7 Abs. 5 Satz 3 PrüfvV 2017 eingeführte Regelung gilt nicht rückwirkend für die Zeit vor dem 01.01.2017.

Quelle: Bayern.Recht

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