Aufrechnungsverbot: Eine „nur“ sachlich falsche Abrechnung kann in der Regel nicht als auf vom Krankenhaus zu vertretenden Angaben beruhend angesehen werden

L 11 KR 637/20 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vom 22.12.2021

Nach § 15 Abs. 4 LV NRW können Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und falls eine auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, können überzahlte Beträge verrechnet werden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 LV NRW). […]

Das landesvertragliche Aufrechnungsverbot bzw. seine Vereinbarung verstößt nicht gegen § 76 Abs. 1 SGB IV. Die Vorschrift begründet die öffentlich-rechtliche Pflicht der Sozialversicherungsträger, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie verpflichtet die Sozialversicherungsträger, ihre Ansprüche effektiv zu verwirklichen (, Urteil vom 7. Juli – B 12 R 28/18 R -, SozR 4-2400 § 24 Nr. 9 – Rn. 14). Zu diesem Ziel steht das in § 15 Abs. 4 Satz 2 LV NRW geregelte Aufrechnungsverbot indessen nicht in Widerspruch. Denn die Beklagte wird dadurch nicht gehindert, etwaige Erstattungsforderungen durch außergerichtliche Zahlungsaufforderungen und anschließende (Zahlungs-) zu verfolgen. Lediglich die Geltendmachung durch Aufrechnung wird auf die in § 15 Abs. 4 Satz 2 LV NRW geregelten Fälle beschränkt. […]

Das Aufrechnungsverbot ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Anwendungsbereich der eröffnet wäre. Die in § 9 PrüfvV vereinbarten Zahlungs- und Aufrechnungsregeln schließen im Anwendungsbereich der PrüfvV nach Rang, Regelungssystem und -zweck Aufrechnungsverbote aus, die – wie hier im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 4 Satz 2 LV NRW folgend – in Landesverträgen nach § 112 SGB V vereinbart sind […]

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