Angabe des Grundes der Verhinderung bei Vertretung des Wahlarztes?

5 U 34/23 | Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Die privaten Krankenversicherungen beanstanden nach wie vor in einer Vielzahl von Fällen, die von wahlärztlichen Leistungen, wenn eine Vertretung des Wahlarztes mit den vereinbart worden ist.

Hintergrund der aktuellen Diskussionen ist insbesondere die pauschale Vermutung der , dass durch die Vertretervereinbarungen dem Patienten letztlich eine „Behandlung nach Dienstplan“ als wahlärztliche Leistung verkauft wird, auch wenn der Patient im Vorfeld über die Vertretung nach den Vorgaben der BGH- aufgeklärt worden ist, allerdings der Grund der Verhinderung des Wahlarztes nicht angegeben wurde. Hier vertreten die Kostenträger nach wie vor die Auffassung, dass eine Vertretung nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 344/07 -) immer eine Verhinderung des Wahlarztes im Sinne einer Abwesenheit voraussetze.

In einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung hat das Pfälzische OLG in Zweibrücken in eine, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 03.07.2023 (- 5 U 34/23 -) nun allerdings klargestellt, dass für die wirksame Vereinbarung einer Stellvertretung die Angabe des Grundes und die Dauer der Verhinderung nicht notwendig sei […]

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