Abrechnung von Covid-Testungen als Wahlleistungen im Fokus

318b C 65/22 | Amtsgericht -Altona, Urteil vom 11.07.2023 – Kommentar Legal
12 K 123/21 | Stuttgart Stuttgart, Urteil vom 05.08.2021 – Kommentar BDO Legal

Nach Beginn der -Pandemie wurde u.a. ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus eingeführt. Derzeit machen mehrere private Krankenversicherer vermehrt Rückforderungsansprüche für wahlärztliche Leistungen bei Covid-Testungen geltend. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Coronatestungen als wahlärztliche Leistung im Sinne des § 17 neben dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 2 KHG abrechenbar sind. Was ist da dran? […]

Die pauschale Auffassung, Covid-Testungen könnten nicht als Wahlleistungen abgerechnet werden, wird nicht durch die gesetzlichen Regelungen gestützt. Die differenzierte Auffassung des BMG verdient hingegen Zustimmung. Eine präventive Coronatestung kann durch einen nicht ausgewählt werden. Vielmehr wird diese standardmäßig durchgeführt, und zwar standardmäßig durch Anweisung des Krankenhauses zum Schutz anderer Patienten und des Personals. Zum Nachhalt, ob die Testungen routinemäßig auf Anweisung oder individuell im Behandlungsprozedere durchgeführt wurden, bedarf es einer entsprechenden . In dem Fall kann die Individualleistung im Prozess belegt werden. In jedem Fall müssen die weiteren Voraussetzungen ordnungsgemäßer Wahlleistungsvereinbarung eingehalten sein, damit die Leistungen auch abgerechnet werden können.

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