Abgrenzung zwischen vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation – frührehabilitative Leistungen nur als integraler Bestandteil der eigentlichen akutstationären Behandlung – zwingendes Erfordernis wöchentlicher Teambesprechungen bei OPS Nr 8-550 in der Version 2014 – kein rückwirkendes Entfallen durch zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung des DIMDI

L 16 KR 414/20 | Niedersachsen-Bremen, vom 20.07.2021

Die Abgrenzung zwischen vollstationärer Krankenhausbehandlung und ärer medizinischer erfolgt im Wesentlichen nach der Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (BSG, Urteil vom 10. April 2008 – B 3 KR 14/07 R –, SozR 4-2500 § 39 Nr 14, RdNr 19). Frührehabilitative Leistungen können von den Krankenhäusern nur als integraler Bestandteil der eigentlichen akutstationären Behandlung erbracht werden (BSG vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 26/13 R – juris RdNr 18 – SozR 4-2500 § 301 Nr 3).

Das zwingende Erfordernis wöchentlicher Teambesprechungen unter Beteiligung aller Berufsgruppen (BSG, Urteil vom 19. Dezember – B 1 KR 19/17 R) im OPS Kode in der OPS Version 2014 ist nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung des DIMDI in seiner Corrigenda zum rückwirkend entfallen. […]

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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