Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

Die gesetzlichen Änderungen werden weitestgehend begrüßt, in einigen Aspekten sieht die DKG jedoch weiterhin Verbesserungsbedarf.

  1. Gesetzliche , dass ein weiteres Handeln mit dem Ziel der Organspende (Transplantationsbeauftragte, Entnahmekrankenhaus, Koordinierungsstelle) bei einem dem Krankenhaus oder dem beurteilenden bekannten Widerspruch des Patienten oder der Angehörigen gegen die Organspende nicht gestattet ist.
  2. Anpassung der Regelung, nach der für jede Intensivstation eines Entnahmekrankenhauses mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden soll.
  3. Einbeziehung auch der diagnostischen Leistungen für die Hirntodfeststellung in die Grundpauschale.
  4. Klarstellung, dass eine Beteiligung von Krankenhäusern mit neurologischer bzw. neurochirurgischer Abteilung am neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienst nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt, und auch eine Beteiligung von niedergelassenen Ärzten in neurologischen und neurochirurgischen Praxen bzw. medizinischen Versorgungszentren möglich ist. Klarstellung, dass der Vergütungsanspruch eines angestellten Arztes auf seinen Arbeitgeber übergeht, sofern die Rufbereitschaft seitens des Arztes im Rahmen seiner Dienstaufgaben wahrgenommen wird.
  5. Anpassung der Frist zur Beauftragung des neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiensts zum 31. Dezember 2021.

Quelle: Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein´Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (PDF, 508KB)

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