Krankenhausarztnummernverzeichnis (KHANR-VZ) nach § 293 Abs. 7 SGB V

Die informiet über die Vereinbarung zur zentralen Arztnummernvergabe. sollen prüfen, ob die Daten für die Befüllung des Verzeichnisses vollständig vorliegen und für welche im Krankenhaus tätigen laut Stufenplan ein Verzeichniseintrag angelegt werden muss .

[…] Gemäß § 293 Abs. 7 SGB V müssen alle Ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätig sind, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (derzeit ) eine Arztnummer verwenden.Seit dem 1.10. wird auf den des Entlassmanagements in Krankenhäusern dazu bereits das Arztpseudonym „4444444“ anstelle der Arztnummer verwendet.

Ab dem 1.7. soll das Pseudonym stufenweise durch die sogenannte persönliche Arztnummer, welche in einem bundesweiten Krankenhausarztnummernverzeichnis geführt wird, ersetzt werden. […]

Quelle: DKG

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