Krankenhausarztnummernverzeichnis (KHANR-VZ) nach § 293 Abs. 7 SGB V
Die dkg informiet über die Vereinbarung zur zentralen Arztnummernvergabe. krankenhäuser sollen prüfen, ob die Daten für die Befüllung des Verzeichnisses vollständig vorliegen und für welche im Krankenhaus tätigen Ärzte laut Stufenplan ein Verzeichniseintrag angelegt werden muss .
[…] Gemäß § 293 Abs. 7 SGB V müssen alle Ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätig sind, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (derzeit entlassmanagement) eine Arztnummer verwenden.Seit dem 1.10.2017 wird auf den verordnungen des Entlassmanagements in Krankenhäusern dazu bereits das Arztpseudonym „4444444“ anstelle der Arztnummer verwendet.Ab dem 1.7.2019 soll das Pseudonym stufenweise durch die sogenannte persönliche Arztnummer, welche in einem bundesweiten Krankenhausarztnummernverzeichnis geführt wird, ersetzt werden. […]
Quelle: DKG