Keine Erstattung von Corona-Verdienstausfällen für Krankenhäuser
4 A 150/21 | verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.07.2023
Mit Urteilen vom 20.07.2023 hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass ein Arbeitgeber (hier: krankenhaus), der seinen Beschäftigten eine Verdienstausfallentschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses und begehrte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Erstattung einer mehreren Beschäftigten gewährten Verdienstausfallentschädigung. Hintergrund war, dass sich die Beschäftigten im Frühjahr 2020 jeweils urlaubsbedingt in Risikogebieten aufgehalten hatten. Sie unterfielen damit der am 11.03.2020 vom Landkreis Northeim erlassenen „Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbereitung des coronavirus SARS-CoV-2 und covid-19 betroffenen Gebieten“. Dort war für Reiserückkehrer aus den vorgenannten Gebieten u.a. ein Betretungsverbot für krankenhäuser geregelt und für die Träger von Krankenhäusern die Verpflichtung, die betreffenden Personen für 14 Tage nicht zu beschäftigen. Dementsprechend begaben sich die betroffenen Beschäftigten nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne und gingen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin nicht nach.