Ermittlung einer repräsentativen Stichprobe gemäß § 16 Abs. 8 PPP-RL

Stichprobenkonzept gemäß § 16 Abs. 8 PPP-RL des IQTIG für das

Der Gemeinsame Bundesausschuss () hat das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im (IQTIG) damit beauftragt, das gemäß § 16 Absatz 5 PPP-RL für die Übermittlung der Nachweise im Sinne von § 11 PPP-RL des Erfassungsjahres 2024 zu erstellen und die Nachweise der anzunehmen. Gemäß § 16 Absatz 8 PPP-RL findet der Monats- und Stationsbezug in § 2 Absatz 7 und 8, § 7 Absatz 5 Satz 6, § 11 Absatz 1 und 2 sowie die anhand von Anlage 3 Teil B in der Zeit vom 1. Januar 2023 zum 31. Dezember 2025 nur für eine repräsentative 5 %-Stichprobe der differenzierten Einrichtungen Anwendung. Dies dient dem Zweck, praktische Erkenntnisse für die in der PPP-RL festgeschriebene Fortentwicklung der Personalbemessung zu gewinnen (§ 16 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3).

Mit dem Beschluss des G-BA vom 07. Juni 2023 wurde das IQTIG mit der Erhebung einer repräsentativen Stichprobe gemäß § 16 Absatz 8 der PPP-RL beauftragt. Für die Durchführung dieses Stichprobenverfahrens wird mit diesem Konzept ein Vorschlag unterbreitet […]

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