Strafzahlungen für Kliniken gelten ab dem Zeitpunkt 01.01.2022 mit Einleitung des MD-Prüfverfahrens

B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 R, | , Entscheidung am 19.10.2023 – 41/23

Gemäß § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V sind die Krankenhäuser ab dem Jahr 2022 verpflichtet, zusätzlich zur Rückzahlung des Rechnungsbetrags einen an die zu entrichten. Der Begriff „ab dem Jahr 2022“ bezieht sich – anders als die Krankenkasse meint – nicht auf das Datum der Leistungsbewilligung durch die Krankenkasse, sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechnungsprüfungsverfahrens, der sich nach außen durch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes erkennbar macht. Dieser Zeitpunkt war hier vor dem 1. Januar 2022.

Die Berechnung des Aufschlags erfolgt nach der ab 1. Januar 2022 geltenden quartalsbezogenen des Krankenhauses (§ 275c Absatz 3 Satz 2 SGB V). Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung besteht in der maßgeblichen Fassung (vom 20. Dezember 2020) keine eigene Berechnungsregel für Zeiträume mit festen, nicht quartalsbezogenen Prüfquoten mehr, die in den Jahren 2020 und 2021 galten. Von Aufschlägen können daher nur solche Prüfungen betroffen sein, die ab 1. Januar 2022 innerhalb quartalsbezogener Prüfquoten durchgeführt wurden.

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