Keine Präklusion bei pauschaler Unterlagenanforderung

L 11 KR 1091/21 | Landessozialgericht -Westfalen, vom 07.02. – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Mit Urteil vom 07.02.2024 hat das LSG NRW in einem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner geführten Verfahren bestätigt, dass eine unkonkrete des Medizinischen Dienstes im Rahmen eines Prüfverfahrens nicht zu einer führt, selbst wenn aus dem Prüfgegenstand ersichtlich ist, dass dieser nur anhand bestimmter Unterlagen beantwortet werden kann. Im entschiedenen Fall hatte die eine Aufälligkeitsprüfung eingeleitet; ausweislich der war als Prüfgegenstand die Anzahl der abrechenbaren Beatmungsstunden genannt. Es wurden keine konkret bezeichneten Unterlagen angefordert, sondern pauschal um „Übersendung sämtlicher Behandlungsunterlagen gebeten, die geeignet seien, den Prüfgegenstand zu beantworten“. übersandte fristgerecht umfangreiche Unterlagen, jedoch versehentlich keine Beatmungsprotokolle. Diese wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und konnten letztlich die vom Krankenhaus zugrundeliegenden Beatmungsstunden bestätigen […]

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