Keine Präklusion bei pauschaler Unterlagenanforderung
L 11 KR 1091/21 | Landessozialgericht nordrhein-Westfalen, urteil vom 07.02.2024 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Mit Urteil vom 07.02.2024 hat das LSG NRW in einem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner geführten Verfahren bestätigt, dass eine unkonkrete unterlagenanforderung des Medizinischen Dienstes im Rahmen eines Prüfverfahrens nicht zu einer präklusion führt, selbst wenn aus dem Prüfgegenstand ersichtlich ist, dass dieser nur anhand bestimmter Unterlagen beantwortet werden kann. Im entschiedenen Fall hatte die krankenkasse eine Aufälligkeitsprüfung eingeleitet; ausweislich der prüfanzeige war als Prüfgegenstand die Anzahl der abrechenbaren Beatmungsstunden genannt. Es wurden keine konkret bezeichneten Unterlagen angefordert, sondern pauschal um „Übersendung sämtlicher Behandlungsunterlagen gebeten, die geeignet seien, den Prüfgegenstand zu beantworten“. das krankenhaus übersandte fristgerecht umfangreiche Unterlagen, jedoch versehentlich keine Beatmungsprotokolle. Diese wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und konnten letztlich die vom Krankenhaus zugrundeliegenden Beatmungsstunden bestätigen […]