Das Krankenhaus dürfe die Übermittlung der angeforderten Unterlagen auf die zur Prüfung der Nebendiagnose (hier: L89.15 Dekubitus) erforderlichen Unterlagen beschränken
L 5 KR 872/21 | Landessozialgericht baden-württemberg, Uteil vom 26.04.2023
Der Aufforderung Unterlagen vorzulegen, die sich aber augenscheinlich außerhalb des Prüfauftrags bewegen, muss ein krankenhaus nicht nachkommen. Der MDK ist schon von Gesetzes wegen nur berechtigt Sozialdaten zu erheben, „soweit“ dies für die Prüfungen nach § 275 sgb v erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung vom 04.04.2017, BGBl. 778). Auch § 7 Abs. 2 Satz 7 PrüfvV beschränkt die Verpflichtung zur Übersendung auf die „erforderlichen“ Unterlagen.
Möchte die krankenkasse bzw. der MDK die Prüfung erweitern, muss sie das dem Krankenhaus anzeigen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 5 und 6 PrüfvV). […]