Aufschlagzahlung: Entscheidungen des BSG vom 19.10.2023
b 1 kr 8/23 r, b 1 kr 9/23 r, b 1 kr 11/23 r | Bundessozialgericht, urteil vom 19.10.2023 – Kommentar PPP Rechtsanwälte
Das Bundessozialgericht hat in drei Sprungrevisionsverfahren am 19.10.2023 über die Zulässigkeit von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V für Behandlungsfälle vor dem 01.01.2022 geurteilt. Die aufschlagszahlung, die umgangssprachlich als „Strafzahlung“ bezeichnet wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn der md nach dem 01.01.2022 mit der Prüfung beauftragt wurde. Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „ab dem Jahr 2022“ nach § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V ist somit der Zeitpunkt der MD-Beauftragung.