Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG für das Jahr 2020

Die in dieser Liste aufgeführten Krankenhausstandorte haben einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 400.000 Euro im Jahr 2020

Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich zum 30. Juni, erstmals zum 30.06.2019, eine Liste der , die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses () nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen. Ein Defizit in der Bilanz des Krankenhauses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG ist keine Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste. Die vereinbarte Liste enthält die Krankenhäuser, welche nach § 5 Absatz 2a KHEntgG einen Anspruch auf eine zusätzliche in Höhe von 400.000 Euro haben. Die Liste der Krankenhäusergemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.

Quelle: DKG (PDF, 273KB)

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