Keine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für Krankenhausrechnungen

Die Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG Münster informiert über die Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Krankenhäuser beträgt gemäß § 45 SGB I 4 Jahre. Zum 31.12. verjähren somit die Forderungen der Krankenhäuser für das Jahr 2014. Die gute Nachricht ist, dass sich durch das Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes am 01.01.2019 an dieser Rechtslage nichts ändern wird. Ab dem 01.01.2019 werden die Ansprüche der Krankenhäuser jedoch schon innerhalb von 2 Jahren verjähren. […]

Für die Krankenkassen gilt eine andere Rechtslage. Aufgrund einer Übergangsregelung im Gesetzesentwurf (§ 325 SGB V neu) müssen die Krankenkassen Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, soweit diese vor dem 01.01. entstanden sind, bereits bis 09.11.2018 gerichtlich geltend gemacht haben. Nach hiesiger Kenntnis hat daher insbesondere die AOK noch vor dem 09.11.2018 diverse Zahlungsklagen gegen Krankenhäuser auf Rückzahlung zuviel geleisteter Vergütungen für neurologische Komplexbehandlungen in den Jahren 2014 bis rechtshängig gemacht.

Quelle: BPG Münster

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