Zur Kodierung einer Osteosynthese mit einer Vierloch-DHS (dynamische Hüftschraube) 5-794.4f und zusätzlich eine Trochanter-Stabilisierungsplatte 5-794.2f aufgrund Instabilität der Fraktur

L 4 KR 579/15 | Bayerisches , vom 08.06.2017 rechtskräftig

Bei einem wurde eine mit einer Vierloch-DHS durchgeführt, wegen der Instabilität der Fraktur wurde zusätzlich eine Trochanter-Stabilisierungsplatte eingebracht. Es erfolgte somit eine Versorgung der Fraktur durch eine Materialkombination, nämlich mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Abstützplatte. Als  ist zu kodieren S72.11 Femurfraktur: Intertrochantär […] Streitig ist zwischen den Parteien hierbei, wie im -System eine offene Reposition mit Stabilisierung durch Materialkombination abzubilden ist.

[…] Die Argumentation der , da die inhaltliche Komponente der offenen Reposition bereits durch den OPS-Kode 5-794.4f abgebildet sei, dürfe unter Berücksichtigung der Kodierrichtlinie die inhaltliche Komponente der offenen Reposition nicht noch einmal gesondert verschlüsselt werden, geht fehl. Die Stabilisierung durch Trochanterabstützplatte ist dabei nicht nur als eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der einmaligen, operativen Versorgung der Fraktur des Femur zu sehen, sondern als weitere, eigenständig zu betrachtende Versorgung dieser Fraktur, da die Versorgung mit der dynamischen Hüftschraube nicht ausreichend war. Hüftschraube und Abstützplatte dienten jeweils einer sachgerechten stabilen Versorgung der Fraktur. Es erfolgte deshalb tatsächlich die Verwendung einer Kombination von Osteosynthesematerialien, weshalb alle Komponenten einzeln zu kodieren sind.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit | Bayern.Recht

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