Zur Kodierung einer Anämie multifaktorieller Genese

L 6 KR 31/19 | Landessozialgericht , Urteil vom 24.11.2022

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 10. November 2022 (L 6 KR 32/19) entschieden hat, kommt im Falle einer multifaktoriellen Genese einer nicht die mehrerer Anämie- in Betracht, da nicht nebeneinander mehrere Anämien vorliegen, sondern lediglich eine Anämie mit mehreren Ursachen. Die korrekte Diagnose ist daher diejenige, welche sämtliche Ursachen abbildet und dabei gleichzeitig so spezifisch wie möglich ist. Vorliegend dürfte dies der Diagnoseschlüssel D63.0* (Anämie bei Neubildungen) in Verbindung mit dem Malignom-Code C82.3† sein, weil hiermit nicht nur die Grunderkrankung als unmittelbare Ursache selbst abgebildet wird, sondern auch sämtliche für die Anämie möglicherweise mitursächlich gewordene Behandlungsmaßnahmen (hier: zytostatische Therapie, Blutung anlässlich des Port-Wechsels) miterfasst würden, da diese ebenfalls in Bezug auf die maligne Grunderkrankung standen, welche sich insoweit mithin ebenfalls als (mittelbar) ursächlich darstellt, womit auch insoweit die Formulierung „Anämie bei Neubildungen“ zuträfe. Die Diagnose D63.0 ist im Rahmen der Basis- R61 allerdings anders als die D62 mit einem Clinical Complexity Level (CCL) von 0 bewertet, wodurch im Ergebnis die R61E resultiert. Nichts Anderes gilt, wenn man die mitursächlich gewordenen Behandlungsmaßnahmen nicht als von der Diagnose D63.0 mitabgebildet ansähe; in diesem Fall wäre die Diagnose D64.8 (Sonstige näher bezeichnete Anämien) zu verschlüsseln, welche ebenfalls mit einem CCL von 0 bewertet ist. […]

Das könnte Dich auch interessieren …