Keine Kodierung von Beatmungsstunden bei alleiniger intensivmedizinischer Überwachung (hier: apallisches Syndrom, Heimbeatmung)

B 1 KR 46/19 B | , Urteil vom 12.08.2020

Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) 2009 bestimmten unter 1001h Nr 4, dass für den Sonderfall von heimbeatmeten , die über ein Tracheostoma beamtet würden, analog zur Regelung für intensivmedizinisch versorgte Patienten vorzugehen sei. Bereits aus dem Wortlaut der DKR folge, dass nicht bereits alle beatmungspflichtigen Patienten darunter fielen. Es müssten vielmehr weitere Umstände vorliegen, um die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Versorgung zu begründen. Eine sei nach der Rspr des BSG die Behandlung, Überwachung und von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört seien, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (Hinweis auf BSG vom 28.2.2007 – B 3 KR 17/06 R – juris RdNr 19). Ausgehend von diesem Maßstab habe die Beklagte keine intensivmedizinische Behandlung der Versicherten vorgenommen, da kein akut lebensbedrohlicher Zustand vorgelegen habe (Urteil vom 23.5.).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). […]

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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