Eine iatrogen verursachte Verletzung der Pleura intraoperativ werde mit S27.6 in Kombination mit Y69! statt T81.2 kodiert

L 5 KR 165/17 | Landessozialgericht , Urteil vom 07.02.2019

Das Sozialgericht Mainz hat die zu Unrecht zur Zahlung der streitigen (Rest)Forderung aus der Behandlung der Versicherten verurteilt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Vergütungsanspruch. […]

Entgegen der Einschätzung der Klägerin war nicht der Kode T81.2, sondern der Kode S27.6 – in Kombination mit dem Kode Y69! – zu wählen, da dieser spezieller ist als der nur subsidiär zu verwendende Kode T81.2.

In Kombination mit dem – nach obigen Grundlagen ausdrücklich in Kombination mit einem Primärkode zu kodierenden – Sekundärkode Y69! wird deutlich, dass es sich um einen Zwischenfall im Rahmen einer chirurgischen oder sonstigen medizinischen Maßnahme gehandelt hat; die Ätiologie wird also durch den Sekundärkode Y69! in zulässiger Anwendung der DKR 2014 abgebildet. Soweit das SG Mainz die Auffassung vertritt, der Kode S27.6 könne vorliegend nicht herangezogen werden, weil dieser nur Erkrankungen und Störungen abbilde, die vor medizinischen Maßnahmen im bestanden hätten, lässt sich dies nach Auffassung des Senats weder aus dem Wortlaut des Kodes selbst noch aus dessen Kapiteleinordnung ableiten […]

Ein anderes Ergebnis lässt sich schließlich auch nicht anhand der seitens der Klägerin angeführten Kodierempfehlungen des begründen; bei diesen handelt es sich, wie schon der Wortlaut („Empfehlungen“) verdeutlicht um unverbindliche Hinweise. Soweit die Klägerin eine Email des vorgelegt hat, welche ihre Auffassung verbindlich stütze, ist anzumerken, dass in der Email selbst ausgeführt ist, dass diese die „rein klassifikatorische Sicht ohne Berücksichtigung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR)“ wiedergibt. Die DKR sind vorliegend indes, wie dargelegt, zu berücksichtigen und führen zu dem vorgenannten Ergebnis.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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