Die Shunt-Revision sei nicht zusätzlich mit dem OPS-Kode 5-396.x („Sonstige“) abzurechnen
L 1 KR 113/19 | Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.2020
Das der OPS-Untergruppe 5-396 vorangestellte Exklusivum „Transposition von Venen (5-393.8)“ umfasst auch die Transposition von sog. Shuntgefäßen, bei denen es sich auch nach der sog. Arterialisierung um Venen handelt, die nicht im Rahmen der Kodierung als „sonstige Gefäße“ anzusehen sind. […]
Darüber hinaus lassen systematische Gründe nach Überzeugung des Senats keinen anderen Schluss zu, als dass eine Kodierung des OPS 5-396.x vorliegend nicht möglich ist.
Innerhalb der Gruppe 5-396 „Transposition von Blutgefäßen“ werden unter den Endziffern 0 bis 8 ausschließlich Arterien nach ihrer Lage im Körper aufgezählt, sodass naheliegend ist, dass unter den OPS 5-396.x andere Lokalisationen zu fassen sind. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ist die Aufzählung davor auch nicht vollständig; z.B. werden Arterien im Oberarm nicht genannt.
Hinzu kommt, dass der Gruppe 5-393 „Anlegen eines anderen Shuntes und Bypasses an Blutgefäßen“, auf die das Exklusivum in 5-396 verweist, ihrerseits ein solches vorangestellt ist, nämlich das „Anlegen eines arteriovenösen Shuntes“ (5-392), wodurch deutlich wird, was der Sachverständige Dr. Bartkowski zutreffend ausgeführt hat, dass die ergebnisorientierte Gruppe 5-392 in Bezug auf das Anlegen eines arteriovenösen Shuntes abschließend ist.
Schließlich zeigt die vorgesehene Differenzierung in den OPS 5-392.10 und 5-392.11 „Ohne bzw. Mit Vorverlagerung der Vena basilica“, auf die in dem OPS 5-393.8 auch noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wird, dass im Zusammenhang mit dem Anlegen eines arteriovenösen Shunts ausschließlich die Vorverlagerung der Vena basilica, nicht jedoch anderer Venen – wie vorliegend der Vena cephalica – zu einer gesonderten Kodierung führen soll.
Im Übrigen würde es nicht zu lösende Abgrenzungsschwierigkeiten – die es im Rahmen der Kodierung jedoch ausdrücklich zu vermeiden gilt – mit sich bringen, wenn man eine Maßnahme wie die hier von der Klägerin durchgeführte außerhalb der Gruppe 5-392 insbesondere in der Gruppe 5-396 kodieren ließe. Denn bei jeder Operation mit dem Anlegen eines arteriovenösen Shunts ist in gewissem Maß die Transposition von Blutgefäßen erforderlich, und sei es nur über den Zwischenraum von annähernd 2 cm im Bereich des Handgelenks, in oberen Bereichen des Unterarms auch mehr. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Grenze gezogen werden soll, ab welchem Abstand eine zusätzliche Kodierung gerechtfertigt sein soll.