Die Shunt-Revision sei nicht zusätzlich mit dem OPS-Kode 5-396.x („Sonstige“) abzurechnen

L 1 KR 113/19 | Landessozialgericht Hamburg, vom 26.08. 

Das der OPS-Untergruppe 5-396 vorangestellte Exklusivum „Transposition von Venen (5-393.8)“ umfasst auch die Transposition von sog. Shuntgefäßen, bei denen es sich auch nach der sog. Arterialisierung um Venen handelt, die nicht im Rahmen der als „sonstige Gefäße“ anzusehen sind. […]

Darüber hinaus lassen systematische Gründe nach Überzeugung des Senats keinen anderen Schluss zu, als dass eine Kodierung des OPS 5-396.x vorliegend nicht möglich ist.

Innerhalb der Gruppe 5-396 „Transposition von Blutgefäßen“ werden unter den Endziffern 0 bis 8 ausschließlich Arterien nach ihrer Lage im Körper aufgezählt, sodass naheliegend ist, dass unter den OPS 5-396.x andere Lokalisationen zu fassen sind. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ist die Aufzählung davor auch nicht vollständig; z.B. werden Arterien im Oberarm nicht genannt.

Hinzu kommt, dass der Gruppe 5-393 „Anlegen eines anderen Shuntes und Bypasses an Blutgefäßen“, auf die das Exklusivum in 5-396 verweist, ihrerseits ein solches vorangestellt ist, nämlich das „Anlegen eines arteriovenösen Shuntes“ (5-392), wodurch deutlich wird, was der Sachverständige Dr. Bartkowski zutreffend ausgeführt hat, dass die ergebnisorientierte Gruppe 5-392 in Bezug auf das Anlegen eines arteriovenösen Shuntes abschließend ist.

Schließlich zeigt die vorgesehene Differenzierung in den OPS 5-392.10 und 5-392.11 „Ohne bzw. Mit Vorverlagerung der Vena basilica“, auf die in dem OPS 5-393.8 auch noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wird, dass im Zusammenhang mit dem Anlegen eines arteriovenösen Shunts ausschließlich die Vorverlagerung der Vena basilica, nicht jedoch anderer Venen – wie vorliegend der Vena cephalica – zu einer gesonderten Kodierung führen soll.

Im Übrigen würde es nicht zu lösende Abgrenzungsschwierigkeiten – die es im Rahmen der Kodierung jedoch ausdrücklich zu vermeiden gilt – mit sich bringen, wenn man eine Maßnahme wie die hier von der Klägerin durchgeführte außerhalb der Gruppe 5-392 insbesondere in der Gruppe 5-396 kodieren ließe. Denn bei jeder mit dem Anlegen eines arteriovenösen Shunts ist in gewissem Maß die Transposition von Blutgefäßen erforderlich, und sei es nur über den Zwischenraum von annähernd 2 cm im Bereich des Handgelenks, in oberen Bereichen des Unterarms auch mehr. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Grenze gezogen werden soll, ab welchem Abstand eine zusätzliche Kodierung gerechtfertigt sein soll.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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