Der Begriff der Entwöhnung i.S.d DKR 1001h nach der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung setzt einschränkend voraus, dass die eigene Spontanatmung des Patienten nicht alleine aufgrund der behandelten Erkrankung beeinträchtigt, sondern gerade auch durch eine Adaption des Patienten an das Beatmungsgerät eingeschränkt wurde
S 13 KR 2/17 | Sozialgericht Aachen , Urteil vom 20.08.2019 rechtskräftig
Streit um die Beatmungsstunden und der Definition des Weanings
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Maskenbeatmung von ihrem Beginn am 02.04.2015 um 19:35 Uhr bis zu ihrem Ende am 08.04.2015 um 09:00 Uhr 61,25 Stunden umfasste, dass die intermittierende Unterstützung der Spontanatmung der Patientin medizinisch indiziert war und dass sich eine Gewöhnung an das Beatmungsgerät oder eine Grenze zwischen Beatmungstherapie und Weaningphase, insbesondere unter Beachtung der Feststellungen des BSG im Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) nicht erkennen lässt. Aus gutachterlicher Sicht waren nur die reinen Phasen am Beatmungsgerät als Beatmungszeiten zu werten. Eine Entwöhnungstherapie, welche es rechtfertigen würde, die Zwischenzeiten der Spontanatmung den Beatmungsstunden hinzuzurechnen, ist nicht belegt.