Zur Widerlegung einer Mindestmengenprognose für Leistungen in Form Komplexer Eingriffe am Organsystem Pankreas

L 1 KR 196/19 B ER | Landessozialgericht , vom 10.05.2019

Leitsätze:

  1. Die Anfechtungsklage gegen einen die Prognose des Krankenhausträgers gem. § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB 5 widerlegenden Verwaltungsakt hat gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
  2. Die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG gegen den die Prognose widerlegenden Verwaltungsakt und der damit einhergehende Suspensiveffekt führen noch nicht dazu, dass aus einem Umkehrschluss nach § 136b Abs. 4 Satz 1 SGB 5 das Krankenhaus die mindestmengenbelegte Leistung vorläufig erbringen dürfte.
  3. Um nicht dem Leistungsverbot nach § 136b Abs. 4 Satz 1 SGB 5 zu unterliegen, ist eine entsprechende Feststellung erforderlich.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Prognosedarlegung des Krankenhausträgers nach § 136b Abs. 4 Satz 3 SGB 5 ist die Entscheidung der Landesverbände der und der Ersatzkassen.
  5. Inhaltlicher Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Prognosedarlegung des Krankenhausträgers nach § 136b Abs. 4 Satz 3 SGB 5 sind nur die zur Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen durch den Krankenhausträger mitgeteilten oder den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen anderweitig bekannten Anknüpfungstatsachen. Tatsächlich vorliegende, aber nicht mitgeteilte Anknüpfungstatsachen bleiben außer Betracht.

Quelle: Landessozialgericht Berlin

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