Zur Unzulässigkeit von Rechnungskorrekturen (§ 17c KHG)
S 7 KR 767/23 | sozialgericht münchen, Beschluss vom 21.11.2023 – Kommentar bdo Legal
Geht es um die abrechnung von Krankenhausleistungen, kommt § 17c KHG eine erhebliche Bedeutung zu. Denn gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG ist die Korrektur einer bereits an die Krankenkasse übermittelten Abrechnung nur in engen Grenzen zulässig. So erlaubt § 17c Absatz 2a KHG selbst eine Korrektur, wenn sie zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. […]
Offenkundige Abrechnungsfehler führen entsprechend der auch vom SG München zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Hierzu zählen u.a. Dateneingabefehler, durch die sich der Rechnungsbetrag zum Beispiel anstelle von 15.000 € auf lediglich 150 € beläuft.