Zum Vergütungsanspruch eines Sachverständigengutachters zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit erfolgter Behandlungen

L 15 KR 173/23 B |

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das von ihm erstattete nicht nach der Honorargruppe M 3 (Stundensatz: 120 Euro), sondern nach der Honorargruppe M 2 (Stundensatz: 90 Euro) nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu vergüten.

Der Antragsteller hat eindeutig eine beschreibende Zustandsbegutachtung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorgenommen. Schwierige Kausalitätsüberlegungen und die Erörterung differenzialdiagnostischer oder ätiologischer Probleme lassen seine gutachterlichen Ausführungen nicht erkennen. Hierauf war die Beweisanordnung des Sozialgerichts auch nicht gerichtet. Es ging allein um die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit erfolgter Behandlungen. In vergleichbaren Fällen ist in der Rechtsprechung des Senats stets die Honorargruppe M 2 angesetzt worden. Für die Honorargruppe M 3 fehlt in diesen Fällen in der Regel, wie auch hier, ein tragfähiger Ansatzpunkt […]

Das könnte Dich auch interessieren …