Zulässigkeit finanzieller Unterstützung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser durch die Kommunen im Jahr 2024

Viele Kommunen gewähren „ihren“ Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft einen Defizitausgleich etwa in Form von Investitions- und Betriebskostenzuschüssen, Bürgschaften und zinsvergünstigter Darlehen. Angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Krankenhäuser, ist dies nachvollziehbar.

Darf ein staatlicher Defizitausgleich nur Krankenhäusern in mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft zukommen?

Ein Gutachten von Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. untersucht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Defizitausgleich für Krankenhäuser durch Länder oder Kommunen mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Grundgesetz und dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein Defizitausgleich nicht nur für staatliche, sondern auch für alle anderen in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser grundsätzlich zulässig ist.

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