Verantwortung für Krankenhaushandlungskosten trotz fehlendem Behandlungsvertrag bei bewusstlosen, nicht krankenversicherten Patienten

12 O 50/22 | Lübeck, Urteil vom 13.10.2023

Nicht krankenversicherte , die im Zustand der Bewusstlosigkeit in eine Klinik eingeliefert und dort behandelt werden, sind für die Erstattung der dem entstandenen verantwortlich, auch wenn kein rechtsverbindlicher abgeschlossen werden konnte. Die Patienten gelten als .

Der Anspruch (hier: in Höhe von 10.618,59 €) beruht auf Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB analog während der Bewusstlosigkeit des Patienten. Nach Wiedererlangung des Bewusstseins entstand ein Dienstvertrag durch schlüssiges Handeln gemäß §§ 611, 612 BGB. Das Gericht legte fest, dass trotz fehlender Möglichkeit eines Vertragsabschlusses im Zustand der Bewusstlosigkeit, berechtigt war, die Geschäftsführung zu übernehmen, da die Behandlung im Interesse und mutmaßlichen Willen des Patienten war und sein Leben rettete.

Der Versicherungsstatus des Patienten ist für die Frage eines Vertragsschlusses ohne Belang. Der Vertrag kommt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten als auch bei unversicherten Patienten zwischen Krankenhausträger und Patienten zustande, lediglich die Zahlung der Vergütung wird bei gesetzlich versicherten Patienten durch die jeweilige übernommen.

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